Urteil Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen


Schlagworte

Begründung der Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Anschrift/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Berufung/auf die Unwirksamkeit einer Mieterhöhungserklärung; Mieterhöhungsverlangen/Vergleichswohnungen; Name/von Mieter und Vermieter einer Vergleichswohnung; Unwirksamkeit/einer Mieterhöhungserklärung; Vergleichswohnung/Vergleichbarkeit; Mieterhöhung/Vergleichswohnungen; Mieterhöhungserklärung/Angabe von Vergleichswohnungen

Leitsatz

1. In einem Mieterhöhungsverlangen nach § 2 II 1, 3 MHRG muß der Vermieter dem Mieter in aller Regel auch die Namen und die Anschriften entweder der Vermieter oder der Mieter der von ihm benannten Vergleichswohnungen mitteilen; die Angabe von Straße, Hausnummer, Etage sowie die Lage innerhalb der Etage genügt grundsätzlich nicht zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens (Bestätigung des Rechtsentscheids des Senats vom 20.8.1981, BayObLGZ 1981 = NJW 1981, 2828).

2. Ein Mieter kann sich auf die Unwirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens wegen Fehlens von Namen und Anschriften der Vermieter oder Mieter der Vergleichswohnungen grundsätzlich auch dann berufen, wenn er sich im Zustimmungsprozeß in der ersten Instanz und in der Berufungsinstanz vor Erlaß des Rechtsentscheides des BayObLG nicht auf die Unwirksamkeit aus gerade diesen Rechtsgründen berufen hatte.

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