Urteil Begriff der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Auslegung eines Vergleichs über Lastentragung, Kostenregelung
Schlagworte
Begriff der Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums, Auslegung eines Vergleichs über Lastentragung, Kostenregelung
Leitsätze
1. Die in der Teilungserklärung übernommene Verpflichtung, einen über das Grundstück führenden Weg zu unterhalten, umfaßt auch die Pflicht zu dessen Reinigung.
2. Die in einem Vergleich übernommene Verpflichtung, die "bisherigen Wasserkosten" abzugelten, kann dahingehend ausgelegt werden, daß damit nur solche Kosten gemeint waren, deren Höhe aufgrund einer Abrechnung im Zeitpunkt des Vergleichs bereits feststand.
3. Bei der Regelung in einer Teilungserklärung, wonach grundsätzlich jeder Wohnungseigentümer die Kosten für Instandhaltung, Unterhaltung und Betrieb jedes einzelnen Hauses selbst trägt, handelt es sich um eine reine Kostenregelung, die keine Handlungspflichten auferlegt.
(Leitsätze der Redaktion)
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