Urteil Begriff "Bad" Komfortzuschlag


Schlagworte

Begriff "Bad" Komfortzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mehrbelastungszuschlag; Bad (Begriff); Kohlebadeofen; Türöffnungsanlage; Gegensprechanlage

Leitsatz

1. Ein Bad mit einem Kohlebadeofen als Warmwasserbereiter ist ein Bad im Sinne des § 2 Abs. 3 12. BMG; das Vorhandensein eines solchen Bades rechtfertigt den Zuschlag nach § 2 Abs. 1 12. BMG für das Ausstattungsmerkmal "Bad".

2. Der Einbau einer Türöffnungs- und Gegensprechanlage ist eine Wertverbesserung.

3. Die Geltendmachung eines Mehrbelastungszuschlages setzt voraus, daß die Berechnungsfaktoren korrekt angesetzt sind.

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