Urteil Begriff "Bad" Komfortzuschlag
Schlagworte
Begriff "Bad" Komfortzuschlag; Altbauwohnraum; Mietpreisbindung; Komfortzuschlag; Wertverbesserungszuschlag; Mehrbelastungszuschlag; Bad (Begriff); Kohlebadeofen; Türöffnungsanlage; Gegensprechanlage
Leitsatz
1. Ein Bad mit einem Kohlebadeofen als Warmwasserbereiter ist ein Bad im Sinne des § 2 Abs. 3 12. BMG; das Vorhandensein eines solchen Bades rechtfertigt den Zuschlag nach § 2 Abs. 1 12. BMG für das Ausstattungsmerkmal "Bad".
2. Der Einbau einer Türöffnungs- und Gegensprechanlage ist eine Wertverbesserung.
3. Die Geltendmachung eines Mehrbelastungszuschlages setzt voraus, daß die Berechnungsfaktoren korrekt angesetzt sind.
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