Urteil Beginn der Verjährung der Betriebskostennachforderungen erst mit der Abrechnung auch bei fehlender Vorauszahlung


Schlagworte

Beginn der Verjährung der Betriebskostennachforderungen erst mit der Abrechnung auch bei fehlender Vorauszahlung

Leitsätze

1. Ist im Formularmietvertrag bestimmt, daß der Mieter sämtliche Betriebskosten direkt zu zahlen oder zu erstatten habe, liegt keine unklare Regelung vor, wenn an einer anderen Stelle des Vertrages vereinbart ist, daß Vorauszahlungen vom Mieter nicht zu leisten sind.

2. Auch ohne Verpflichtung des Mieters zur Zahlung von Betriebskostenvorschüssen beginnt die Verjährung für einen Nachzahlungsanspruch des Vermieters erst mit der Erteilung einer nachprüfbaren Betriebskostenabrechnung.

3. Unterläßt der Vermieter eine Betriebskostenabrechnung, muß er sich nach Treu und Glauben so behandeln lassen, als wenn die Forderung fällig geworden wäre (anderer Ansicht BGHZ 113, 194) mit der Folge, daß dann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt.

(Leitsätze der Redaktion)

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