Urteil Befugnisse des Zwangsverwalters
Schlagworte
Befugnisse des Zwangsverwalters; Abwicklungsansprüche
Leitsatz
Die Prozeßführungsbefugnis eines Zwangsverwalters endet grundsätzlich mit dem gerichtlichen Aufhebungsbeschluß zur Zwangsverwaltung.
Der Zwangsverwalter kann allerdings im Rahmen einer Abwicklungstätigkeit begonnene Prozesse fortführen und neue Prozesse beginnen, soweit es sich um rückständige, auf die Zeit vor dem Wirksamwerden der Aufhebung entfallende Mieten handelt und soweit die notwendigen Ausgaben der Verwaltung und die Kosten des Verfahrens nicht aus einem vorhandenen Barbestand gedeckt werden können.
(Leitsatz der Redaktion)
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