Urteil Befangenheit


Schlagworte

Befangenheit; Richter; FGG-Verfahren; Besorgnis der Befangenheit; Kosten; Verfahrenskosten; Kostenentscheidung

Leitsätze

1. Auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist ein Richter bei Selbstanzeige wegen Besorgnis der Befangenheit erst dann an der Ausübung des Richteramts gehindert, wenn das Gericht entschieden hat, daß die Selbstanzeige begründet ist. Ausnahmsweise und unter Wahrung des Anspruchs der Beteiligten auf rechtliches Gehör kann diese Entscheidung auch stillschweigend erfolgen.

2. Nimmt im Beschwerdeverfahren der Antragsgegner und Beschwerdeführer ein Rechtsmittel teilweise, der Antragsteller seine noch nicht rechtskräftig zugesprochenen Anträge im übrigen zurück, so hat das Beschwerdegericht über die ganzen bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

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