Urteil Beeinträchtigung durch Nachbarbäume
Schlagworte
Beeinträchtigung durch Nachbarbäume; Laubfall; Laubrente
Leitsätze
Voraussetzung eines Anspruchs nach § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB sowohl in direkter als auch in analoger Anwendung ist jeweils, dass die hinzunehmenden Einwirkungen das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen. Das ist hinsichtlich der von zwei Bäumen auf dem Nachbargrundstück ausgehenden Einwirkungen zu verneinen, wenn von dem für die Pflege des Grundstücks insgesamt erforderlichen Aufwand lediglich ein Achtel auf die beiden Bäume zurückzuführen ist.
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