Urteil Bebauungsplan
Schlagworte
Bebauungsplan; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Abwägung; abwägungserhebliche Belange; Baustellenlärm; Baulogistikzentrum
Leitsatz
Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von den Auswirkungen (hier: Lärm und Staub) einer ebenfalls außerhalb des Planbereichs gelegenen Baustelleneinrichtung (hier: Baulogistikzentrum Potsdamer Platz) beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Ein auf Nichtberücksichtigung dieses Belanges gestützter Normenkontrollantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.
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