Urteil Beabsichtigte Veräußerung nach Begründung von Wohnungseigentum kein Kündigungsgrund
Schlagworte
Beabsichtigte Veräußerung nach Begründung von Wohnungseigentum kein Kündigungsgrund; Verwertungskündigung
Leitsätze
1. Der Vermieter kann sich für eine Kündigung nicht darauf berufen, er wolle die Mieträume im Zusammenhang mit einer nach Überlassung an den Mieter erfolgten Begründung von Wohnungseigentum veräußern.
2. Der Kündigungsausschluss gilt nach der Umwandlung jedenfalls so lange, wie die Frist nach § 577 a BGB in Verbindung mit der ergänzenden Kündigungsschutzklausel-Verordnung (nach damaligem Recht sieben Jahre) noch nicht abgelaufen ist.
(Leitsätze der Redaktion)
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