Urteil Bauwerk
Schlagworte
Bauwerk; Berechtigung; Billigung staatlicher Stellen; Bebauung durch Dritten; Eigenheimbebauung; Erholungsgrundstück; Gebäudeeigentum; Lebensmittelpunkt; Nachzeichnungsprinzip; Nutzer; Rechtsnachfolger
Leitsätze
1. Auch derjenige, der selbst nicht Vertragspartner eines „Vertrages zur Nutzung von Bodenflächen zur Erholung" ist, kann aufgrund eines solchen Vertrages im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 lit. e) SachenRBerG ein als Wohnhaus geeignetes Gebäude errichten, wenn das Bauwerk zu Wohnzwecken genutzt wurde, nach seiner Bauweise und Erschließung die Merkmale eines Eigenheimes aufwies und diese Nutzung staatlich gebilligt war.
2. Für die „Billigung staatlicher Stellen" waren Verstöße gegen materielles Baurecht oder vertragliche Vereinbarungen unbeachtlich; der (nachträglichen) Billigung stand nicht entgegen, dass mit den Baumaßnahmen schon vorher begonnen worden war.
3. Als Nutzer im Sinne des § 9 Abs. 1 SachenRBerG ist - unabhängig davon, wer die Baugenehmigung beantragt hat - in rechtlicher Hinsicht derjenige anzusehen, der eine Bebauung im Sinne des § 12 Abs. 1 SachenRBerG vorgenommen hat, und nicht derjenige, der auf einer bloß schuldrechtlichen Grundlage solche Baumaßnahmen an fremdem Gebäudeeigentum veranlasst hat.
(Leitsätze der Redaktion)
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