Urteil Bauvorbescheid und denkmalrechtliche Erlaubnis


Schlagworte

Bauvorbescheid und denkmalrechtliche Erlaubnis; Vorbescheidsverfahren; Denkmalschutz; Bebauungsmöglichkeit

Leitsätze

1. Die Kammer hält an ihrer Auffassung fest, wonach im Vorbescheidsverfahren nur bauplanungs- und bauordnungsrechtliche Fragen geklärt werden können, nicht aber denkmalrechtliche Fragen.

2. Gründe des Denkmalschutzes stehen einem Bauvorhaben dann entgegen, wenn das Schutzobjekt durch die Baumaßnahme eine mehr als geringfügige Beeinträchtigung erfährt. Das gilt dann nicht, wenn der Eigentümer sein Eigentum nicht mehr sinnvoll nutzen kann (hier: Erhaltung des unbebauten Zustands eines Grundstücks in Klein-Glienicke).

(Leitsätze der Redaktion)

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