Urteil Bauvertrag, Architektenleistungen, Haftung im Bereich der Vertragsgestaltung, Skontoklausel


Schlagworte

Bauvertrag, Architektenleistungen, Haftung im Bereich der Vertragsgestaltung, Skontoklausel

Leitsatz

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Architekt verpflichtet, eine von ihm selbst entworfene, der Interessenlage des Bestellers entsprechende Skontoklausel zur Verwendung in den Verträgen mit den bauausführenden Unternehmern zur Verfügung zu stellen, ist wegen eines Verstoßes gegen das in § 3 RDG geregelte gesetzliche Verbot nach § 134 BGB nichtig.

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