Urteil Bauträgervertrag
Schlagworte
Bauträgervertrag; Zwangsvollstreckung; Unterwerfungserklärung
Leitsätze
a) Unterwirft sich ein Erwerber in einem Bauträgervertrag der Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen, so ist diese Erklärung gemäß §§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134 BGB nichtig, wenn der Notar ermächtigt ist, die Vollstreckungsklausel ohne besonderen Nachweis zu erteilen.
b) § 218 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf eine gemäß §§ 3, 12 MaBV i. V. m. § 134 BGB nichtige Unterwerfungserklärung nicht anwendbar.
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