Urteil Baurecht
Schlagworte
Baurecht; Köpenick; Führhundschule mit Mobilitätszentrum und Beherbergungseinrichtung (Hotel mit 80 Zimmern/160 Betten); Außenbereichsgrundstück; Baugenehmigung; Planungserfordernis wegen der Auswirkungen auf Umgebung, Natur und Landschaft; Umweltverträglichkeitsprüfung; anerkannter Naturschutzverein; Verbandsklagebefugnis nach Landesrecht
Leitsätze
1. Einem anerkannten Naturschutzverband steht in Berlin landesrechtlich, nicht jedoch auf Grund der Änderung des BNatSchG die Verbandsklagebefugnis gegen eine Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben zu; daraus folgt die Antragsbefugnis im Verfahren nach § 80 a VwGO.
2. Die Baugenehmigung für ein nicht privilegiertes Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB - hier: Blindenführhundschule, Mobilitätszentrum nebst Hotel mit 80 Zimmern/160 Betten für Sehbehinderte auf 22.000 m2 großem Grundstück - ist rechtswidrig, wenn der öffentliche Belang "Planungserfordernis" entgegensteht. Ein solches Vorhaben bedarf immer dann der abwägenden Bauleitplanung, wenn es einen Koordinierungsbedarf auslöst, dem das Konditionalprogramm des § 35 BauGB nicht angemessen Rechnung zu tragen vermag (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 1. August 2002 - 4 C 5.01 -). Die Notwendigkeit einer Einzelfallentscheidung über die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung im Bebauungsplanverfahren (§ 3 c Abs. 1 S. 1 UVPG) ist ein beachtlicher Anhaltspunkt für einen das Planungsbedürfnis rechtfertigenden Koordinierungsbedarf.
3. Der Naturschutzverband, der zwar nicht die Verletzung eigener Rechte im Sinne des drittschützenden Abwägungsgebots, wohl aber altruistisch die Belange von Natur und Landschaft geltend macht, kann sich mit Erfolg auf die unterlassene Abwägung dieser Belange wegen unterlassener Bauleitplanung berufen.
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