Urteil Baurecht


Schlagworte

Baurecht; Wagenburg; Beseitigungsanordnung; Einfügen; Rücksichtnahme; städtebauliche Entwertung eines Nachbargrundstücks

Leitsätze

1. Eine sogenannte Wagenburg, die allein auf Grund privatrechtli-cher Vereinbarungen mit dem Grundstückseigentümer, jedoch ohne präventive hoheitliche Kontrolle oder Reglementierung der Erprobung alternativer Lebensformen dienen soll, kann sich in keinen nach § 34 BauGB zu beurteilenden innerstädtischen Bereich einfügen. 2. Auf Grund einer durch die Unterhaltung einer Wagenburg vor-aussichtlich eintretenden städtebaulichen Entwertung der Grundstücke in der näheren Umgebung können deren Eigentümer unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Rücksichtsnahmegebotes regelmäßig ein sofortiges behördliches Einschreiten verlangen.

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