Urteil Baurecht
Schlagworte
Baurecht; Beseitigungsanordnung; sofortige Vollziehung; Baugrenze; überbaubare Grundstücksfläche; Überschreitung; Stellplatzüberdachung; negative Vorbildwirkung; kein Verlust von Bausubstanz
Leitsätze
1. Die Zulassung von baulichen Anlagen auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO steht im pflichtgemäßen Ermessen der Bauaufsichtsbehörde (hier Freihaltung von Vorgärten aus städtebaulichen Gründen).
2. Die sofortige Vollziehung einer Anordnung zur Beseitigung einer die Baugrenze 3 m überschreitenden Stellplatzüberdachung (Carport) in einem Einfamilienhausgebiet mit Vorgärten kann rechtmäßig sein, wenn eine negative Vorbild- und Nachahmungswirkung besteht und die Bausubstanz gering ist.
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