Urteil Bauplanungsrecht
Schlagworte
Bauplanungsrecht; Verfassungsrechtsstreit; Verwaltungsrechtsweg; Beteiligtenfähigkeit; Organstreit; Bezirk gegen Senatsverwaltung; Feststellungsinteresse; vorhabenbezogener Bebauungsplan; außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung; großflächiger Einzelhandelsbetrieb
Leitsätze
1. Die Bezirke Berlins sind befugt, im verwaltungsgerichtlichen Organstreit auf die Feststellung zu klagen, daß die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung nicht für die Aufstellung und Festsetzung vorhabenbezogener Bebauungspläne (§ 12 BauGB) zuständig ist, die nach den Vorschriften des Ausführungsgesetzes zum Baugesetzbuch von den Bezirken zu erlassen sind.
2. Bei der Feststellung, ob ein Vorhaben, für das ein vorhabenbezogener Bebauungsplan gemäß § 12 BauGB festgesetzt werden soll, von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung ist, mit der Folge, daß nach § 11 b Abs. 1 Satz 1 AGBauGB die Zuständigkeit der Senatsbauverwaltung gegeben ist, steht dieser ein weiter Spielraum für die Beurteilung zu, die gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob diese tatbestandliche Voraussetzung willkürfrei und mit nachvollziehbaren und vertretbaren Gründen bejaht worden ist.
3. Zur Frage, unter welchen Bedingungen ein im Wege eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans festzusetzender großflächiger Einzelhandelsbetrieb eine außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung haben kann.
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