Urteil Bauplanungsrecht
Schlagworte
Bauplanungsrecht
Leitsatz
Die nach § 179 Abs. 1 BauGB an den Grundeigentümer gerichtete Anordnung, die Beseitigung einer baulichen Anlage zu dulden, schließt es im Rahmen der vorausgesetzten behördlichen Ermessensbetätigung aus, private Interessen eines Nachbarn zu dessen Gunsten zu berücksichtigen. Ob sich im Einzelfall aus bauplanerischen Festsetzungen etwas anderes ergeben kann, bleibt unentschieden.
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