Urteil Bauordnungswidrigkeit als Mangel (ungenehmigte Verbindung einer Wohnung mit darüberliegenden Dachräumen)


Schlagworte

Bauordnungswidrigkeit als Mangel (ungenehmigte Verbindung einer Wohnung mit darüberliegenden Dachräumen); Verwirkung bei Mangelkenntnis und vorbehaltloser Mietzahlung

Leitsätze

1. Der Mieter kann auf Feststellung der Schadensersatzpflicht des Vermieters klagen, wenn er dem Grunde nach einen solchen Anspruch hat, dessen Höhe aber noch nicht beziffern kann.

2. Sind Räume zusammenhängend als Wohnung vermietet worden, so stellt die bauordnungswidrige Verbindung dieser Räume einen anfänglichen Mangel der Mietsache dar.

3. Der daraus resultierende Schadensersatz ist nur dann verwirkt, wenn der Mieter in Kenntnis des Mangels die Miete mehrere Monate vorbehaltlos zahlt.

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