Urteil Bauordnungsrecht
Schlagworte
Bauordnungsrecht; Bauplanungsrecht; Nachbarschutz; übergeleitete Festsetzung; geschlossene Bauweise, Abstandfläche, Erforderlichkeit eines Grenzabstandes, Rücksichtnahmegebot; Doppelhausanbau; Befreiung vom Maß der baulichen Nutzung
Leitsatz
Hält in einem Gebiet der geschlossenen Bauweise ein Gebäude einen seitlichen Grenzabstand ein, so ist dem Grundstückseigentümer gegen die Genehmigung eines auf dem Nachbargrundstück zu errichtenden Grenzanbaus Nachbarschutz dann zu gewähren, wenn gemäß § 6 Abs. 1 Satz 4 BauO Bln auf dem Baugrundstück ebenfalls die Einhaltung eines Abstandes verlangt werden muß, weil nach § 22 Abs. 3 BauNVO - und dementsprechend im Geltungsbereich des übergeleiteten Planungsrechts nach § 8 Nr. 18 Satz 3 BO 58 - die vorhandene Bebauung eine Abweichung von der geschlossenen Bauweise erfordert und der Verzicht auf einen Abstand aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme verstoßen würde.
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