Urteil Bauordnungsrecht
Schlagworte
Bauordnungsrecht; Nachbarschutz; Abstandfläche; öffentliche Grünfläche; Widmung; Bebauungsplan; Abstandfläche auf öffentlicher Grünanlage in Berlin-Mitte
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einer "öffentlichen Grünfläche" gewährleistet ist, daß sie unbebaut bleibt und deshalb nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BauO Bln bis zu ihrer Mitte für Abstandflächen in Anspruch genommen werden kann (hier: konkludente Widmung zu DDR-Zeiten, Widmungsfiktion, Erwerbsanspruch der öffentlichen Hand nach § 3 Abs. 1 GrundstücksrechtsbereinigungsG; bevorstehende Festsetzung einer öffentlichen Parkanlage im Bebauungsplan).
2. Zur Gestattung geringerer Tiefen der Abstandflächen nach § 6 Abs. 13 BauO Bln, wenn die Gestaltung des Straßenbildes oder besondere städtebauliche Verhältnisse dies erfordern.
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