Urteil Bauordnungsrecht


Schlagworte

Bauordnungsrecht; Brandschutz; Treppenhausfenster; Öffnungsmöglichkeit; unzulässige Verriegelung durch verschließbare Druckzylinder; Störer; Sofortvollzug einer brandschutzrechtlichen Anordnung

Leitsätze

1. Die Regelung des § 32 Abs. 9 BauO Bln, wonach Treppenräume an Außenwänden in jedem Geschoß Fenster einer bestimmten Mindestgröße haben müssen, die geöffnet werden können, soll gewährleisten, daß im Brandfall ohne Verzögerung oder Verletzungsgefahr Lösch- und Brandgerät durch die Fenster hereingenommen werden kann und Personen ein weiterer Rettungsweg eröffnet wird.

Hiermit unvereinbar sind durch Schlüssel verschließbare Fensterriegel, auch wenn Schlüssel dafür an die Mietparteien verteilt werden, ein Schlüssel in einem Kasten im Treppenhaus deponiert wird oder die Schlüssel in den Riegeln steckengelassen werden sollen.

2. Eine auf die Einhaltung zwingender brandschutzrechtlicher Vorschriften gerichtete Verfügung kann im Interesse des vorbeugenden Schutzes von Leben, Gesundheit und Eigentum regelmäßig für sofort vollziehbar erklärt werden.

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