Urteil Bauordnungsrecht


Schlagworte

Bauordnungsrecht; Verkehrssicherungspflicht; Schutzgesetz; Treppe; Sturz; Treppengeländer; Mitverschulden; Anscheinsbeweis

Leitsätze

1. Die Nichteinhaltung von bauordnungsrechtlichen Vorschriften kann einen Verstoß des Vermieters gegen seine Verkehrssicherungspflicht begründen, wenn die Vorschriften dem Schutz des Nutzers dienen. Dabei ist darauf abzustellen, ob die Vorschriften bereits zur Zeit der Errichtung oder Veränderung des Gebäudes galten. Eine allgemeine Nachrüstungspflicht des Vermieters besteht nicht. Sie kommt aber in Betracht, wenn der allgemeine Erhaltungszustand des Gebäudeteils oder eine dem Vermieter bekanntgewordene Gefährdungslage ein Tätigwerden erfordert.

2. Es besteht kein Erfahrungssatz, daß derjenige, der auf einer Treppe beim Hinabsteigen strauchelt, den nachfolgenden Sturz mit Hilfe eines Treppengeländers hätte abfangen oder doch mildern können. Ebensowenig besteht ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem derjenige, der eine Treppe begeht, sich nach Möglichkeit im Bereich der Handläufe bewegt.

3. Hat der Mieter die Treppe jahrelang genutzt, und ist ihm ihr baulicher Zustand bekannt, so trifft ihn ein überwiegendes, die Haftung des Vermieters ausschließendes Mitverschulden selbst dann, wenn der Vermieter gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen haben sollte.

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