Urteil Baumschutz


Schlagworte

Baumschutz; Ausnahmegenehmigung zur Kappung einer Birke; wesentliche Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung; Verschattung ei-nes Wohnraumfensters; Eindringen von Baumabfällen unter die Ziegelabdeckung; Zumutbarkeit von Wartungs- und Reinigungsarbeiten

Leitsatz

Mit Rücksicht auf die situative Prägung eines Grundstücks durch einen in Hausnähe stehenden geschützten Baum - im Streitfall eine Birke - obliegt es dem Eigentümer, das Eindringen von Baumabfällen in die Dachkonstruktion durch sachgerechte bauliche Vorkehrungen und Wartungsmaßnahmen zu verhindern. Nur wenn trotz sachgerechter Schutzmaßnahmen der Eintritt von Schäden an dem Dach nicht mit zumutbarem wirtschaftlichen Aufwand verhindert werden kann, kommt die Erteilung einer Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 der Berliner Baumschutzverordnung in der Neufassung der Vorschrift vom 4. März 2004 zur Beseitigung des Baumes in Betracht.

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