Urteil Bauliche Veränderung nur durch einstimmigen Beschluß


Schlagworte

Bauliche Veränderung nur durch einstimmigen Beschluß

Leitsatz

Ist in einer Gemeinschaftsordnung vorgesehen, daß bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn ein einstimmiger Beschluß der Eigentümerversammlung vorliegt, so kommt es für die Zulässigkeit einer Maßnahme nicht darauf an, ob diese die übrigen Wohnungseigentümer über das in § 14 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt.

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