Urteil Bauliche Veränderung
Schlagworte
Bauliche Veränderung; Beseitigungsanspruch; Rechtsmißbrauch
Leitsatz
Das Verlangen nach Beseitigung einer baulichen Veränderung kann rechtsmißbräuchlich sein, wenn ihm der in Anspruch Genommene nur unter unverhältnismäßigen, billigerweise nicht zumutbaren Aufwendungen entsprechen könnte. Im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Im Regelfall spricht es gegen einen Rechtsmißbrauch, wenn der in Anspruch genommene Wohnungseigentümer sich des Risikos der von ihm ohne die erforderliche Zustimmung vorgenommenen baulichen Veränderung bewußt war. Anderes kann gelten, wenn die Baumaßnahme nicht zum Vorteil einzelner Wohnungseigentümer vorgenommen wurde, sondern durch die Mehrheit in Verfolgung eines gemeinschaftlichen Zwecks (hier: Umbau der Sauna zur Erhaltung der Konkurrenzfähigkeit einer als Hotel geführten Anlage in einem Fremdenverkehrsgebiet).
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