Urteil Bauliche Veränderung


Schlagworte

Bauliche Veränderung; Carport; Schutz vor Immissionen

Leitsatz

Ein Wohnungseigentümer, der auf einer ihm zur Sondernutzung als Fahrzeugabstellplatz zugewiesenen Hoffläche ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen Carport errichtet hat, kann sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbargrundstück ausgehende Immissionen berufen.

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