Urteil Bauliche Veränderung
Schlagworte
Bauliche Veränderung; Carport; Schutz vor Immissionen
Leitsatz
Ein Wohnungseigentümer, der auf einer ihm zur Sondernutzung als Fahrzeugabstellplatz zugewiesenen Hoffläche ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer einen Carport errichtet hat, kann sich gegenüber dem Beseitigungsverlangen anderer Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht auf eine Beeinträchtigung seiner Stellplatznutzung durch vom Nachbargrundstück ausgehende Immissionen berufen.
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