Urteil Bauliche Veränderung


Schlagworte

Bauliche Veränderung; keine Einzelparabolantenne bei vorhandener Gemeinschaftsanlage

Leitsatz

Verfügt eine Wohnanlage über eine Gemeinschaftsempfangsanlage (Satellitenempfangsanlage), über die 17 Fernsehprogramme störungsfrei oder so gut wie störungsfrei sowie die über Ultrakurzwelle ausgestrahlten Rundfunkprogramme empfangen werden können, so gibt auch das Grundrecht der Informationsfreiheit einem Wohnungseigentümer grundsätzlich nicht das Recht, ohne Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer auf seinem Balkon eine Parabolantenne anzubringen. Dies gilt auch dann, wenn er sein Verlangen damit begründet, er lege Wert auf den störungsfreien Empfang aller (auch weiterer) Fernsehprogramme sowie der über Lang-, Mittel- und Kurzwelle ausgestrahlten Rundfunkprogramme.

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