Urteil Bauliche Veränderung


Schlagworte

Bauliche Veränderung; Form der Zustimmung; Verwirkung des Beseitigungsanspruchs; Amtsermittlungsprinzip

Leitsätze

1. Bauliche Veränderungen bedürfen der Zustimmung aller betroffenen Eigentümer. Diese ist an keine Form gebunden und verlangt insbesondere nicht einen in der Eigentümerversammlung gefaßten Beschluß.

2. Kann die Zustimmung des betroffenen Eigentümers nicht festgestellt werden, ist bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte nach dem Amtsermittlungsprinzip zu erforschen, ob dem Beseitigungsverlangen eines Wohnungseigentümers die Grundsätze von Treu und Glauben (hier: unzulässige Vereitelung des Bedingungseintritts, Mitbenutzung eines ohne Zustimmung errichteten Schuppens auf Gemeinschaftseigentum) entgegenstehen.

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