Urteil bauliche Investitionen des Nutzers
Schlagworte
bauliche Investitionen des Nutzers; Überlassungsvertrag; Wertberechnung für Investitionen in das Gebäude; Außenanlagen; Abwassersammelgrube; notwendige Verwendungen; ersetzte Bauteile; Wertermittlungsverfahren
Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG.
2. Im Rahmen des § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SachenRBerG sind nachgewiesene bauliche Investitionen des Nutzers zu berücksichtigen, die nach Abschluß des Überlassungsvertrages vorgenommen worden sind. Auf den Zeitpunkt des vertraglich vorgesehenen Wirksamwerdens des Vertrages kommt es nicht an. Ob vor Abschluß des Vertrages im Vorgriff auf diesen - etwa auf Grundlage eines zuvor bestehenden Mietvertrages - vorgenommene Investitionen im Einzelfall berücksichtigungsfähig sein können, bleibt hier offen.
3. In die Wertberechnung einzubeziehen sind nur Investitionen in das Gebäude, nicht solche in Außenanlagen. Ausnahmsweise können solche außerhalb des Gebäudes vorgenommenen Investitionen berücksichtigt werden, die diesem unmittelbar funktional zugeordnet sind und seinen Wert erhöhen (Abwassersammelgrube).
4. Für die vor dem 3. Oktober 1990 vorgenommenen Investitionen kommt es nicht darauf an, ob es sich hierbei um notwendige Verwendungen gehandelt hat. Der Wert etwa zuvor vorhandener und durch die Investition ersetzter Bauteile ist bei der Bemessung des Wertes der Investitionen des Nutzers nicht in Abzug zu bringen.
5. Zum Wertermittlungsverfahren.
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