Urteil Bauliche Änderung


Schlagworte

Bauliche Änderung; Erhaltungssatzung; Ausstattungszustand; Durchschnittswohnung

Leitsätze

1. Der Einbau bisher nicht vorhandener Bäder, Toiletten und Zentralheizungsanlagen in Wohnhäuser stellt die Änderung baulicher Anlagen im Sinne von § 172 Abs. 1 Satz 1 BauGB dar und bedarf daher im Gebiet einer Erhaltungssatzung der Genehmigung.

2. Für die Genehmigungsbedürftigkeit baulicher Änderungen spielt es keine Rolle, ob die Maßnahmen von städtebaulicher Bedeutung sind oder ob sie dazu dienen, den neuzeitlichen Ausstattungszustand einer Durchschnittswohnung herzustellen.

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