Urteil Bauhandwerkersicherung und Bürgschaft auf erstes Anfordern
Schlagworte
Bauhandwerkersicherung und Bürgschaft auf erstes Anfordern
Leitsätze
1. Bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern sind Einwände des Bürgen gegen den Zahlungsanspruch im Erstprozeß nur dann möglich, wenn sich deren Berechtigung aus dem unstreitigen Sachverhalt oder dem Inhalt der Vertragsurkunde ohne weiteres ergibt.
2. Ist die Bürgschaft auf erstes Anfordern als Bauhandwerkersicherung erteilt worden, sind die Einschränkungen des § 648 a Abs. 2 BGB (Zahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen) nicht beachtlich.
(Leitsätze der Redaktion)
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