Urteil Baugenehmigungsbehörde
Schlagworte
Baugenehmigungsbehörde; Gemeindebeteiligung; Zulässigkeitsfiktion; Dreimonatsfrist; Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplan; Einvernehmensregelung
Leitsatz
Die Baugenehmigungsbehörde darf sich auch nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 5 Abs. 4 BauGB-MaßnG nicht über das gemäß § 5 Abs. 3 BauGB-MaßnG rechtzeitig verweigerte Einvernehmen der Gemeinde nach § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB hinwegsetzen.
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