Urteil Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb, Änderung des Vorhabens, Nachtragsbaugenehmigung, aliud, grundlegende Änderung, Rücksichtnahmegebot, Zu- und Abgangsverkehr, Warenanlieferung, Erschließung
Schlagworte
Baugenehmigung für einen Einzelhandelsbetrieb, Änderung des Vorhabens, Nachtragsbaugenehmigung, aliud, grundlegende Änderung, Rücksichtnahmegebot, Zu- und Abgangsverkehr, Warenanlieferung, Erschließung
Leitsatz
Ein einmal gestellter Bauantrag i.S. von § 68 Abs. 1 BbgBO für ein Bauvorhaben kann grundsätzlich während des Baugenehmigungsverfahrens geändert werden. Handelt es sich bei der Änderung jedoch um eine grundlegende Änderung des Vorhabens, bei der sich das neue Vorhaben in Bezug auf die baurechtlich relevanten Kriterien von dem ursprünglichen Vorhaben wesentlich unterscheidet („aliud“), ist ein neuer Bauantrag erforderlich.
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