Urteil Baugenehmigung
Schlagworte
Baugenehmigung; Nachtragsbaugenehmigung; Aufzug; Erhaltungsverordnung; erhaltungsrechtliche Genehmigung; Zusammensetzung der Wohnbevölkerung; Verdrängungsgefahr; zeitgemäßer Ausstattungszustand einer Wohnung; bauordnungsrechtliche Mindestanforderungen; Wohngebäude; Mindestanforderungen an die Berufungsbegründung
Leitsätze
1. Die Gemeinden können Erhaltungssatzungen (in Berliner Bezirken die vom Bezirksamt erlassenen Erhaltungsverordnungen) erlassen mit dem Ziel, die Bevölkerungsstruktur eines Gebietes zu erhalten und die Wohnbevölkerung vor Verdrängungen zu schützen.
2. Die gegenwärtig geltenden bauordnungsrechtlichen Mindestanforderungen an den Einbau von Aufzügen in Gebäuden mit einer höheren Zahl oberirdischer Geschosse (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 1 und 2 BauO Bln) umschreiben einen Standard, für den die erhaltungsrechtliche Genehmigung zur Herstellung des zeitgemäßen Ausstattungszustandes einer durchschnittlichen Wohnung nach § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 BauGB grundsätzlich zu erteilen ist. Die Genehmigung kann ausnahmsweise, insbesondere dann versagt werden, wenn die Kosten für den Bau und Betrieb des Aufzuges ungewöhnlich aufwendig sind oder wenn im Gebiet eine überdurchschnittlich hohe Verdrängungsgefahr für die vorhandene Wohnbevölkerung besteht und der Einbau des Aufzuges aufgrund seiner Vorbildwirkung geeignet ist, diese Entwicklung zu verstärken.
3. Bei einer Nachtragsbaugenehmigung ist das Gesamtvorhaben in seiner geänderten Gestalt Gegenstand der rechtlichen Prüfung. Durch sie wird die ursprünglich erteilte Baugenehmigung modifiziert, sie bildet mit ihr eine einheitliche Baugenehmigung.
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