Urteil Baugenehmigung


Schlagworte

Baugenehmigung; Wohnbauvorhaben auf einer öffentlichen Grünfläche; Parkanlage; Grünfläche

Leitsätze

1. Die Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben auf einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" ist objektiv-rechtlich rechtswidrig. Die zugrundeliegende Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB in Verbindung mit § 4 Abs. 1 a BauGB-MaßnG n. F. ist ebenfalls rechtswidrig, weil Gründe des Wohls der Allgemeinheit bei dringendem Wohnbedarf zwar vorliegen, diese aber die Abweichung nicht "erfordern". Eine solche Erforderlichkeit kommt anders als bei festgesetzten Baugebieten für eine öffentliche Grünfläche nicht in Betracht.

2. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Parkanlage" in einem Bebauungsplan kann generell nachbarschützende Wirkung haben. Diese ist durch Interpretation der planerischen Festsetzung zu ermitteln. Je kleinteiliger und kleinflächiger eine solche Parkanlage ausgewiesen wird, desto eher dient sie auch den Interessen der Anwohner. Während ein allgemeines Wohngebiet "am" Park von dessen Ausweisung nur reflexartig profitiert, kann die Festsetzung kleiner Grünflächen in einem allgemeinen Wohngebiet (Wohngebiet "mit" Park) von der generell drittschützenden Wirkung der Wohngebietsausweisung erfaßt sein.

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