Urteil Bauforderungssicherungsgesetz nur für Kreditgeschäfte
Schlagworte
Bauforderungssicherungsgesetz nur für Kreditgeschäfte
Leitsätze
1. Baugeld i.S.d. Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) sind lediglich darlehensweise gewährte Geldbeträge, bei denen sich unmittelbar aus der Gewährung besicherbare Rückzahlungsansprüche ergeben.
2. Öffentliche Fördermittel, die verlorene Zuschüsse darstellen und nur bei Widerruf der Bewilligung wegen nicht zweckgemäßer Mittelverwendung zurückzuerstatten sind, stellen keine Baugelder i.S.d. § 1 Abs. 2 GSB dar. 3. Zum Vorsatz eines GmbH-Geschäftsführers bei der Inanspruchnahme auf Schadensersatz gemäß § 823 Abs. 2 BGB, §§ 1, 5 GSB.
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