Urteil Bauforderungen, Schadensersatz bei Verstoß gegen Gesetz zur Sicherung von -
Schlagworte
Bauforderungen, Schadensersatz bei Verstoß gegen Gesetz zur Sicherung von -
Leitsätze
1. Verstöße gegen § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Sicherung der Bauforderungen führen über § 823 Abs. 2 BGB nur dann zur Schadensersatzpflicht, wenn sie vorsätzlich erfolgen.
2. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Vorsatzes eines Empfängers von "Baugeld"
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