Urteil Bauaufsichtlich nicht als Wohnraum zugelassene Räume als Gegenstand des Mietvertrages


Schlagworte

Bauaufsichtlich nicht als Wohnraum zugelassene Räume als Gegenstand des Mietvertrages; Mietpreisbindung, Altbau; Modernisierungsmaßnahme; Wohnwertverbesserung; Modernisierungszuschlag; Wohnraum, neugeschaffener; Bodenraum; Wohnraum, als solcher nicht zugelassen

Leitsatz

Beaufsichtsrechtlich zur Benutzung als Wohnraum nicht zugelassener Raum kann weder Gegenstand eines Ausbaus oder Umbaus nach § 17 II. WoBauG sein noch durch Maßnahmen gem. § 11 AMVOB verbessert werden.

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