Urteil Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung
Schlagworte
Bareinzahlung auf Konto des Vermieters bewirkt keine Erfüllung; Mietzinszahlung; Beendigung des Mietverhältnisses; Kündigung wegen Zahlungsverzuges; Unwirksamwerden; Befriedigung; Erfüllungswirkung; Überweisung; Bareinzahlung
Leitsatz
Die Kündigung wird nach § 554 II Nr. 2 BGB nur unwirksam, wenn innerhalb eines Monats nach Zustellung der Räumungsklage der gesamte Rückstand getilgt wird. Dazu muß der Betrag dem Konto des Vermieters fristgerecht gutgeschrieben werden. Das gilt auch für Bareinzahlungen bei Bank und Post.
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