Urteil Bankbürgschaft als Voraussetzung für wirksamen Nachmietvertrag
Schlagworte
Bankbürgschaft als Voraussetzung für wirksamen Nachmietvertrag; Mietkaution; Untergang des Anspruchs aus Betriebskostenvorauszahlungen; Verzugszinsen für nicht gezahlte Betriebskostenvorschüsse
Leitsätze
1. Zum notwendigen Inhalt einer als Kaution zu stellenden Bankbürgschaft. 2. Hat der Nachmieter keine Haftung für die Verbindlichkeiten des Vormieters übernommen, so hat dieser bis zum Inkrafttreten des Nachmietvertrages und der endgültigen Abwicklung seines Mietverhältnisses gegen den Vermieter keinen Anspruch auf Rückgabe einer von ihm gestellten Bankbürgschaft. 3. Ist die Wirksamkeit des Nachmietvertrages (hier: über eine Gaststätte) bis zur Gestellung einer Mietbürgschaft durch den Nachmieter aufschiebend bedingt, so verhält sich der Vermieter nicht treuwidrig, wenn er es ablehnt, die Bankbürgschaft des Vormieters Zug um Zug gegen Erteilung der Mietbürgschaft des Nachmieters herauszugeben. 4. Mit Eintritt der Abrechnungsreife, die bei gewerblichen Mietverhältnissen regelmäßig ein Jahr nach Ablauf des Zeitraums eintritt, für den die Vorauszahlungen bestimmt waren, geht der Anspruch des Vermieters auf Zahlung der vereinbarten Vorauszahlungen unter. 5. Erklären die Parteien die Mietzahlungsklage nach Eintritt der Abrechnungsreife in Höhe der anteiligen Nebenkostenvorauszahlungen in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt, so stehen dem Vermieter (gleichwohl) Verzugszinsen auf die nicht gezahlten Vorschüsse bis zum Eintritt der Abrechnungsreife zu.
(Leitsätze des Einsenders)
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