Urteil Balkonverglasung
Schlagworte
Balkonverglasung; Rechtsvorgänger; Handlungsstörer; Beseitigung
Leitsatz
Hat der Rechtsvorgänger eines Wohnungseigentümers eine bauliche Veränderung vorgenommen, ist der Wohnungseigentümer nur verpflichtet, die Beseitigung und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands auf Kosten der übrigen Wohnungseigentümer zu dulden.
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