Urteil Bahngrundstück
Schlagworte
Bahngrundstück; Reichseisenbahnvermögen; Postvermögen; Rückübertragungsanspruch
Leitsätze
1. Das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 EV kann auch Vermögenswerte umfassen, die am 8. Mai 1945 zum Reichseisenbahnvermögen gehörten und danach in Eigentum des Volkes überführt wurden.
2. Zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn gehörende Vermögensgegenstände sind von dem gesetzlichen Eigentumsübergang auf eine durch Umwandlung entstandene Kapitalgesellschaft (§ 11 Abs. 2 Satz 2 TreuhG) nicht ausgenommen.
3. Für Rückübertragungsansprüche der Bahn (der Post) ist Art. 26 EV (Art. 27 EV) gegenüber den Vorschriften in Art. 21 Abs. 3 und Art. 22 Abs. 1 Satz 7 EV die speziellere Vorschrift.
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