Urteil Bagatellmaßnahme
Schlagworte
Bagatellmaßnahme; Verbesserung der Mietsache; Duldungspflicht des Mieters; Klingelanlage; Türöffneranlage; Gegensprechanlage; Ankündigungspflicht des Vermieters
Leitsatz
Beim Einbau einer Klingel-, Türöffner- und Gegensprechanlage handelt es sich um eine sogenannte Bagatellmaßnahme, § 541 b Abs. 2 BGB.
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