Urteil Bad ist allgemein üblich
Schlagworte
Bad ist allgemein üblich; Modernisierungsmaßnahme; Wertverbesserungsmaßnahme; Zustand, allgemein üblicher; Maßnahmen zur Verbesserung der Mietsache; Duldungspflicht des Mieters; Erhöhung des Mietzinses, Zumutbarkeit; Badeinbau
Leitsatz
Der Einbau eines Bades versetzt eine Wohnung nur in einen Zustand, wie er allgemein üblich ist (§ 541 b Abs. 1 2. Halbsatz BGB).
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