Urteil Auszug aus der Wohnung keine Erfüllungsverweigerung


Schlagworte

Auszug aus der Wohnung keine Erfüllungsverweigerung

Leitsatz

Der bloße Auszug aus einer Wohnung ohne die Vornahme erkennbar notwendiger Schönheitsreparaturen stellt nicht regelmäßig eine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung dar, die eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung durch den Vermieter entbehrlich macht.

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