Urteil Austausch eines analogen Wasserzählers gegen einen elektronischen mit Funkmodul


Schlagworte

Austausch eines analogen Wasserzählers gegen einen elektronischen mit Funkmodul

Leitsätze

1. Dem Einbau und Betrieb fernauslesbarer Wasserzähler mit aktivierter Funkfunktion durch kommunale Wasserversorger stehen weder datenschutzrechtliche Hindernisse noch Gründe des Gesundheitsschutzes entgegen.

2. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO reicht es aus, dass eine bestimmte natürliche Person direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie etwa einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten oder zu einem besonderen identitätsprägenden Merkmal identifiziert werden kann.

3. Den Einrichtungsträgern steht hierbei auch kraft Bundesrecht das alleinige Recht zu, die Art des Wasserzählers zu bestimmen.

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