Urteil Aussetzung bei Geltendmachung zweier Teilforderungen aus demselben Schlussrechnungssaldo
Schlagworte
Aussetzung bei Geltendmachung zweier Teilforderungen aus demselben Schlussrechnungssaldo, Werklohn, Nachtragsrechnung
Leitsatz
Werden eine erstrangige und eine zweitrangige Teilforderung aus demselben Schlussrechnungssaldo in zwei verschiedenen Prozessen geltend gemacht, handelt es sich bei der Frage des Bestehens bzw. Nichtbestehens der erstrangigen Teilforderung um ein gegenüber der zweitrangigen Teilforderung vorgreifliches Rechtsverhältnis i. S. v. § 148 ZPO, das die Anordnung der Aussetzung der Verhandlung über die zweitrangige Teilforderung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits rechtfertigt.
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