Urteil Aussetzung bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Parallelverfahren
Schlagworte
Aussetzung bei Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde im Parallelverfahren
Leitsatz
Ist das Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 522 Abs. 2 ZPO), so kann das Verfahren dennoch in entsprechender Anwendung des § 148 ZPO ausgesetzt werden, wenn in einen Parallelrechtsstreit zwischen denselben Parteien aus demselben Gewerbemietverhältnis wegen derselben Rechtsfragen Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt worden ist. Die gilt auch dann, wenn es sich um ein Verfahren im Urkundenprozess handelt.
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