Urteil Außerordentliche fristlose Kündigung wegen leichtfertiger Strafanzeige durch den Mieter
Schlagworte
Außerordentliche fristlose Kündigung wegen leichtfertiger Strafanzeige durch den Mieter; denunziatorische Anzeige
Leitsätze
1. Die Vermieterin von Geschäftsraum kann das langfristige Mietverhältnis außerordentlich fristlos kündigen, wenn ihr Geschäftsführer leichtfertig und grundlos durch eine Strafanzeige "angeschwärzt" wird (denunziatorische Anzeige).
2. Die Kündigung ist noch in angemessener Frist ausgesprochen, wenn sie dem Mieter einen Monat nach Kenntnis der Vermieterin von der Strafanzeige zugeht.
(Leitsätze der Redaktion)
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